? Was steht im Behindertenausweis ?

: Gehbehindert:

  • Gehbehindert ist, wer nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken zurücklegen kann, die üblicherweise noch zu Fuß gegangen werden. Dies trifft auch zu, wenn innere Leiden oder eine gestörte Orientierungsfähigkeit die Gefähigkeit beeinträchtigen. Regel: Wer 2 Kilometer nicht innerhalb von 30 Minuten zurücklegen kann, erfüllt die Voraussetzungen für "G".
  • : Außergewöhnlich gehbehindert:
  • Menschen, die sich dauern nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges fortbewegen können, sind außergewöhnlich gehbehindert. Zu diesem Personenkreis gehören beispielsweise Querschnittsgelähmte, Doppelober- bzw. Unterschenkelamputierte und andere in vergleichbaren Umfang Mobilitäsbehinderte.
  • Blind:
  • Behinderte, deren Ausweis dieses Merkzeichen trägt, sind blind oder so stark sehbehindert, daß sie sich außerhalb ihrer vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden können.
  • Begleitung:
  • Behinderten, die ständige Begleitung benötigen, um öffentliche Verkehrsmittel ohne Gefahr für sich und andere benutzen zu können, wird dieses Merkzeichen in den Ausweis eingetragen.
  • Als "hilflosist derjenige anzusehen, der infolge von Gesundheitsstörungen nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.

     Rundfunk- und Fernsehgebühren:

  • Wenn der Grad der Behinderung mindestens 80 beträgt und der Besuch sämtlicher öffentlicher Veranstaltungen ständig nicht möglich ist, kann man von den Rundfunk- und Fernsehgebühren befreit werden. Auch Blinde und stark sehr- und hörgeschädigte Menschen haben darauf einen Anspruch.
  • 1. Klasse:
  • Kriegsbeschädigte und NS-Verfolgte haben unter besonderen Umständen das Recht, in Zügen mit einer Fahrkarte für die 2. Klasse die 1. Klasse zu benutzen.
  • Versorgung nach Bundesversorgungsgesetz:

    Wer Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorungsgesetz wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % hat, erhält diese Eintragung.

    Entschädigung nach Bundesentschädigungsgesetz:

    Wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes vermindert ist.

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