? Was steht
im Behindertenausweis ?
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Gehbehindert:
Gehbehindert ist, wer nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten
oder ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken zurücklegen
kann, die üblicherweise noch zu Fuß gegangen werden. Dies trifft
auch zu, wenn innere Leiden oder eine gestörte Orientierungsfähigkeit
die Gefähigkeit beeinträchtigen. Regel: Wer 2 Kilometer nicht
innerhalb von 30 Minuten zurücklegen kann, erfüllt die Voraussetzungen
für "G".
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Außergewöhnlich gehbehindert:
Menschen, die sich dauern nur mit fremder Hilfe oder
nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges
fortbewegen können, sind außergewöhnlich gehbehindert.
Zu diesem Personenkreis gehören beispielsweise Querschnittsgelähmte,
Doppelober- bzw. Unterschenkelamputierte und andere in vergleichbaren Umfang
Mobilitäsbehinderte.
Blind:
Behinderte, deren Ausweis dieses Merkzeichen trägt,
sind blind oder so stark sehbehindert, daß sie sich außerhalb
ihrer vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden können.
Begleitung:
Behinderten, die ständige Begleitung benötigen,
um öffentliche Verkehrsmittel ohne Gefahr für sich und andere
benutzen zu können, wird dieses Merkzeichen in den Ausweis eingetragen.
Als "hilflos"
ist
derjenige anzusehen, der infolge von Gesundheitsstörungen nicht nur
vorübergehend für eine Reihe von häufig und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz
im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.
Rundfunk-
und Fernsehgebühren:
Wenn der Grad der Behinderung mindestens 80 beträgt
und der Besuch sämtlicher öffentlicher Veranstaltungen ständig
nicht möglich ist, kann man von den Rundfunk- und Fernsehgebühren
befreit werden. Auch Blinde und stark sehr- und hörgeschädigte
Menschen haben darauf einen Anspruch.
1. Klasse:
Kriegsbeschädigte und NS-Verfolgte haben unter
besonderen Umständen das Recht, in Zügen mit einer Fahrkarte
für die 2. Klasse die 1. Klasse zu benutzen.
Versorgung
nach Bundesversorgungsgesetz:
Wer Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorungsgesetz
wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % hat,
erhält diese Eintragung.
Entschädigung
nach Bundesentschädigungsgesetz:
Wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 %
nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes vermindert
ist.
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