Schwerbehinderte mit Automobil

Kfz-Steuer

Blinde ("Bl"). Hilflose ("H") und außergewöhnlich Gehbehinderte ("aG") werden von der Kfz-Steuer befreit. Zusätzlich haben sie Anspruch auf Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr.

Gehbehinderte ("G) und Gehörlose können zwischen der Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr und einer um 50% ermäßigten Kfz-Steuer wählen. Für die Steuerermäßigung stellt das Versorgungsamt kostenlos das Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis ohne Wertmarke aus, das dem Finanzamt vorgelegt werden muß.

Die Steuerbefreiung bzw. -ermäßigung ist mit Benutzungsbeschränkungen verbunden. Das Auto darf nur dann von anderen gefahren werden, wenn diese den Behinderten fahren oder für seine Haushaltsführung unterwegs sind.

Über weitere Einzelheiten informiert das Finanzamt.
 

Parken

Außergewöhnlich Gehbehinderte ("aG") und blinde ("Bl") können Parkerleichterungen erhalten.
Eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde berechtigt dazu,

Für kleinwüchsige Menschen und Ohnhänder gibt es eine Ausnahmegenehmigung, die ihnen das Halten an Parkuhren und auf Parkplätzen mit Parkautomaten kostenfrei ermöglicht. Die höchstzulässige Parkdauer beträgt 24 Stunden.
 
 

TÜV und Straßenverkehrsamt

Aufgrund der Behinderung können zusätzliche Gebühren entstehen, etwa durch das Eintragen besonderer Bedienungseinrichtungen oder von Auflagen in den Führerschein. Solche Gebühren können ermäßigt bzw. nicht erhoben werden. Gebühren, die auch ohne Behinderung zu entrichten wären, wie z.B. für die regelmäßige Überprüfung des Fahrzeugs, sind ungekürzt zu bezahlen.

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