Gehbehinderte ("G) und Gehörlose können zwischen der Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr und einer um 50% ermäßigten Kfz-Steuer wählen. Für die Steuerermäßigung stellt das Versorgungsamt kostenlos das Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis ohne Wertmarke aus, das dem Finanzamt vorgelegt werden muß.
Die Steuerbefreiung bzw. -ermäßigung ist mit Benutzungsbeschränkungen verbunden. Das Auto darf nur dann von anderen gefahren werden, wenn diese den Behinderten fahren oder für seine Haushaltsführung unterwegs sind.
Über weitere Einzelheiten informiert
das Finanzamt.
Parken
Außergewöhnlich Gehbehinderte
("aG") und blinde ("Bl") können Parkerleichterungen erhalten.
Eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen
Straßenverkehrsbehörde berechtigt dazu,
TÜV und Straßenverkehrsamt
Aufgrund der Behinderung können zusätzliche Gebühren entstehen, etwa durch das Eintragen besonderer Bedienungseinrichtungen oder von Auflagen in den Führerschein. Solche Gebühren können ermäßigt bzw. nicht erhoben werden. Gebühren, die auch ohne Behinderung zu entrichten wären, wie z.B. für die regelmäßige Überprüfung des Fahrzeugs, sind ungekürzt zu bezahlen.