Einem Schwerbehinderten kann vom Arbeitgeber in der Regel nur dann gekündigt werden, wenn die Hauptfürsorgestelle des Landschaftverbandes Rheinland oder Wesfalen-Lippe der Kündigung vorher zustimmt, es sei denn, das Arbeitsverhältnis besteht weniger als 6 Monate.
Auch wenn das Versorgungsamt den Ausweis für
schwerbehinderte noch nicht ausgestellt hat, gilt dieser besondere Kündigungsschutz.
Hier genügt zunächst eine Bestätigung des Amtes, daß
ein entsprechender Antrag gestellt wurde.
Leistungen am Arbeitsplatz
Persönliche Hilfen und finanzielle Leistungen, die auch dem Unternehmen gewährt werden können, sollen den Arbeitsplatz eines Schwerbehinderten sichern helfen, zum Beispiel durch
Örtliche Fürsorgestellen und Hauptfürsorgestellen
sind neben der individuellen Beratung auch für Informationen über
besondere Leistungen zum Erhalt des Arbeitsplatzes zuständig.
Zusatzurlaub
Wer einen Schwerbehindertenausweis hat und seinem Arbeitgeber vorlegt, erhält Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche. Wer regelmäßig fünf Tage in der Woche arbeitet, hat also Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage. Wer vier Tage arbeitet, auf vier Tage usw. Der Anspruch auf Zusatzurlaub sollte unmittelbar nach Eintritt der Schwerbehinderung gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Über den Kündigungsschutz, die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben und den Zusatzurlaub informieren die Hauptfürsorgestellen der Landschaftverbände und die örtliche Fürsorgestelle der Gemeinde.