Kündigungsschutz

Einem Schwerbehinderten kann vom Arbeitgeber in der Regel nur dann gekündigt werden, wenn die Hauptfürsorgestelle des Landschaftverbandes Rheinland oder Wesfalen-Lippe der Kündigung vorher zustimmt, es sei denn, das Arbeitsverhältnis besteht weniger als 6 Monate.

Auch wenn das Versorgungsamt den Ausweis für schwerbehinderte noch nicht ausgestellt hat, gilt dieser besondere Kündigungsschutz. Hier genügt zunächst eine Bestätigung des Amtes, daß ein entsprechender Antrag gestellt wurde.
 


Leistungen am Arbeitsplatz

Persönliche Hilfen und finanzielle Leistungen, die auch dem Unternehmen gewährt werden können, sollen den Arbeitsplatz eines Schwerbehinderten sichern helfen, zum Beispiel durch

Arbeitgeber können Zuschüsse und Darlehen bekommen, wenn Kündigungsschutz und die begleitenden Hilfen kann man auch bereits mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 erhalten, wenn man Schwerbehinderten gleichgestellt wird. Das geschieht, wenn der vorhandene Arbeitsplatz anders nicht zu erhalten oder kein geeigneter neuer Arbeitsplatz zu bekommen ist. Darüber informiert und entscheidet das Arbeitsamt.

Örtliche Fürsorgestellen und Hauptfürsorgestellen sind neben der individuellen Beratung auch für Informationen über besondere Leistungen zum Erhalt des Arbeitsplatzes zuständig.
 


Zusatzurlaub

Wer einen Schwerbehindertenausweis hat und seinem Arbeitgeber vorlegt, erhält Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche. Wer regelmäßig fünf Tage in der Woche arbeitet, hat also Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage. Wer vier Tage arbeitet, auf vier Tage usw. Der Anspruch auf Zusatzurlaub sollte unmittelbar nach Eintritt der Schwerbehinderung gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.

Über den Kündigungsschutz, die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben und den Zusatzurlaub informieren die Hauptfürsorgestellen der Landschaftverbände und die örtliche Fürsorgestelle der Gemeinde.

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