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Pauschbetrag
Da durch die Behinderung Mehraufwendungen entstehen, wird durch das Finanzamt auf Antrag ein Pauschbetrag gewährt, der die außergewöhnlichen Belastungen steuerlich ausgleichen soll.
Wie hoch der Pauschbetrag im Einzelfall ist, hängt vom Grad der Behinderung ab.
Er beträgt bei einem
| Grad der
Behinderung |
Pauschbetrag
[DM] |
| 25 und 30 *) | 600 |
| 35 und 40 *) | 840 |
| 45 und 50 | 1.100 |
| 55 und 60 | 1.410 |
| 65 und 70 | 1.740 |
| 75 und 80 | 2.070 |
| 85 und 90 | 2.400 |
| 95 und 100 | 2.760 |
*) Bei Behinderten, deren Grad der Behinderung zwischen 25 und 45 liegt, ist eine Steuerermäßigung nur möglich, wenn
Blinden und Hilflosen
("Bl", "H") steht ein erhöhter Pauschbetrag von 7.200,-- DM jährlich
zu.
Den Pauschbetrag für ein behindertes Kind, für das Anspruch auf einen Kinderfreibetrag behebt, überträgt das Finanzamt auf die Eltern, wenn das Kind ihn nicht in Anspruch nimmt.
Einzelnachweis
Sind die Mehraufwendungen aufgrund der
Behinderung nach Abzug der zumutbaren höher als die Pauschbeträge,
können anstelle eines Pauschbetrages die einzelnen nachgewiesenen
Aufwendungen steuerlich abgesetzt werden. Dann zieht das Finanzamt jedoch
die zumutbare Eigenbelastung ab, deren Höhe sich nach dem Gesamtbetrag
der
Einkünfte und dem Familienstand richtet.
Außerdem müssen natürlich für alle Aufwendungen gültige
und vollständige Quittungen vorliegen.
Außergewöhnliche Belastungen
Neben dem Pauschbetrag können unter bestimmten Voraussetzungen noch außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, zum Beispiel wegen