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Pauschbetrag

Da durch die Behinderung Mehraufwendungen entstehen, wird durch das Finanzamt auf Antrag ein Pauschbetrag gewährt, der die außergewöhnlichen Belastungen steuerlich ausgleichen soll.

Wie hoch der Pauschbetrag im Einzelfall ist, hängt vom Grad der Behinderung ab.

Er beträgt bei einem
 

Grad der 
Behinderung
Pauschbetrag
[DM]
25 und 30 *) 600
35 und 40 *) 840
45 und 50 1.100
55 und 60 1.410
65 und 70 1.740
75 und 80 2.070
85 und 90 2.400
95 und 100 2.760
*) Bei Behinderten, deren Grad der Behinderung zwischen 25 und 45 liegt, ist eine Steuerermäßigung nur möglich, wenn


Blinden und Hilflosen ("Bl", "H") steht ein erhöhter Pauschbetrag von 7.200,-- DM jährlich zu.

Den Pauschbetrag für ein behindertes Kind, für das Anspruch auf einen Kinderfreibetrag behebt, überträgt das Finanzamt auf die Eltern, wenn das Kind ihn nicht in Anspruch nimmt.


Einzelnachweis

Sind die Mehraufwendungen aufgrund der Behinderung nach Abzug der zumutbaren höher als die Pauschbeträge, können anstelle eines Pauschbetrages die einzelnen nachgewiesenen Aufwendungen steuerlich abgesetzt werden. Dann zieht das Finanzamt jedoch die zumutbare Eigenbelastung ab, deren Höhe sich nach dem Gesamtbetrag der
Einkünfte und dem Familienstand richtet. Außerdem müssen natürlich für alle Aufwendungen gültige und vollständige Quittungen vorliegen.
 

Außergewöhnliche Belastungen

Neben dem Pauschbetrag können unter bestimmten Voraussetzungen noch außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, zum Beispiel wegen


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